S A T Z U N G der
EUROPÀISCHE VEREINIGUNG DER EISENBAHNER
Sektion Deutschland e. V.
ASSOCIATION EUROPÉENNE DES CHEMINOTS (A.E.C.)
S A T Z U N G der
EUROPÀISCHE VEREINIGUNG DER EISENBAHNER
Sektion Deutschland e. V.
ASSOCIATION EUROPÉENNE DES CHEMINOTS (A.E.C.)
Die vorliegende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 29.04.2000 beschlossen. (eingearbeitet sind Ànderungen vom 15.06.2002, 23.04.2005, 12.04.08)
1. Die Vereinigung führt den Namen "EUROPÀISCHE VEREINIGUNG DER EISENBAHNER, Sektion Deutschland" und nach dem Eintrag in das Vereinsregister den Zusatz "e.V.". Sonst findet die internationale Abkürzung "A.E.C." Verwendung.
2. Der Sitz der Vereinigung ist Frankfurt (Main).
1. Der Organisationsbereich der A.E.C. erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
1. Die A.E.C. sieht ihre vordringlichste Aufgabe darin, den europaischen Geist unter den Mitarbeitern der Eisenbahn, mit Unterstützung der natürlichen und juristischen Personen, die in diesem Geiste arbeiten, zu verbreiten. Sie verfolgt ausschlieBlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Sie strebt eine freundschaftliche Zusammenarbeit auf kulturellem, sozialem und wissenschaftlichem Gebiet an. Im Vordergrund der Arbeit steht jedoch die Forderung internationaler Gesinnung und des Volkerverstandigungsgedankens, die europaische Geschichte und die europaische Eisenbahngeschichte.
3. Sie ist unabhangig von allen politischen Parteien, gewerkschaftlichen Organisationen und Stromungen und überkonfessionell. Sie ist aber bereit, jede andere Aktivitat zu unterstützen, wenn diese den Zielen der A.E.C. entspricht.
4. Sie ist selbstlos tatig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsgemaBen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Korperschaft fremd sind oder durch unverhaltnismaBig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Zur Verwirklichung ihrer Ziele bedient sich die A.E.C. unter anderem folgender Mittel:
a) Organisation von internationalen Konferenzen und Kongressen,
b) Bildung von internationalen Ausschüssen und Studiengruppen,
c) Herausgabe von Informationsschriften,
d) Austausch von Schülern und Studenten,
e) Organisation von Ausstellungen,
f) Zusammenarbeit mit europaischen Institutionen.
S. 1
1. Die A.E.C. unterscheidet folgende Mitgliedsarten:
a) Ordentliche Mitglieder,
b) fordernde Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder.
2. In die A.E.C. konnen ohne Rücksicht auf Rasse, Religion, Partei- oder Gewerkschaftszugehorigkeit aufgenommen werden.
a) als ordentliche Mitglieder:
1. Alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Deutschen Bahnen und der Ihnen angeschlossenen Unternehmen und Sozialeinrichtungen sowie des OPNV im aktiven Arbeitsverhaltnis oder Ruhestand.
2. deren Angehorige,
3. versorgungsberechtigte Hinterbliebene,
4. Alle Personen mit Interesse am europaischen Eisenbahnwesen;
b) als fordernde Mitglieder:
1. Berufsverbande der Eisenbahner,
2. alle privaten und offentlichen Unternehmen,
3. offentliche Korperschaften und Anstalten;
c) als Ehrenmitglieder:
Alle natürlichen Personen, die sich um das Wohl der A.E.C. besonders verdient gemacht haben.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht auf freie und sachliche MeinungsauBerung in allen Angelegenheiten der A.E.C. unter Ausschluss aller rassistischer, konfessioneller, parteipolitischer und gewerkschaftlicher Fragen. Das schlieBt auch das Recht der Teilnahme an allen von der A.E.C. organisierten Veranstaltungen ein.
2. Stimmrecht haben dagegen nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder, denen dieses Recht besonders verliehen wurde. Es kann auch nur dieser Personenkreis zu Delegierten gewahlt werden.
3. Die Ehrenprasidenten und Ehrenvizeprasidenten haben Stimmrecht im Geschaftsführenden Vorstand und im Hauptvorstand.
4. Die fordernden Mitglieder sowie die übrigen Ehrenmitglieder haben nur beratende Stimme.
5. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Wohl und das Ansehen der A.E.C. zu wahren, die Aufgaben und Ziele nach besten Kraften zu unterstützen, seinen Beitrag zu entrichten und im Sinne der satzungsgemaBen Beschlüsse der A.E.C. Organe zu handeln.
§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag, sofern nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen der Aufnahme widersprochen wird. Über eine Ablehnung entscheidet der GV.
2. Gegen die Ablehnung der Aufnahme steht dem Antragsteller das Recht der Beschwerde an den Hauptvorstand zu. Dessen Entscheidung ist unanfechtbar. Die Beschwerdefrist betragt einen Monat.
3. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod,
b) Austritt,
c) Streichung,
d) Ausschluss.
4. Beim Tod eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft am Tage des Todes.
5. Der Austritt aus der A.E.C. ist mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist moglich. Die Erklarung hat schriftlich an den zustandigen Regionalverband oder Geschaftsführenden Vorstand zu erfolgen. Der für das Jahr des Ausscheidens fallige Jahresbeitrag ist zu entrichten.
6. Die Mitgliedschaft erlischt von selbst und die Streichung im Mitgliedsverzeichnis der Sektion Deutschland erfolgt, wenn das Mitglied trotz Mahnung seinen Beitrag nicht bis zur Mitte des Geschaftsjahres entrichtet hat.. Die Mahnung hat spatestens einen Monat vor Ablauf dieser Frist zu erfolgen. Dabei ist auf die entstehenden Auswirkungen hinzuweisen. Eine besondere Benachrichtigung über die Streichung erfolgt nicht mehr.
7. Der Ausschluss kann erfolgen:
a) Bei einem VerstoB gegen die Interessen oder Satzung der A.E.C.,
b) bei Schadigung des Wohles und Ansehens der A.E.C.
8. Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied durch den Hauptvorstand zu horen, der auch für den Ausschluss zustandig ist. Wenn das Mitglied den Anhorungstermin nicht wahrnimmt, wird in seiner Abwesenheit über den Ausschluss entschieden. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
9. Mit dem Ausscheiden enden samtliche Rechte und Pflichten der Mitglieder.
Über den Wiederaufnahmeantrag entscheidet der Hauptvorstand. Dessen Entscheidung ist unanfechtbar.
1. Mitglieder werden grundsatzlich von dem Regionalverband betreut, in dessen Einzugsbereich das Mitglied seinem Wohnsitz hat.
2. Mitglieder, die in den Bereich eines anderen Regionalverbandes ihren Wohnsitz verlegen haben sich bei den zustandigen Regionalverbanden ab- bzw. anzumelden oder beim Geschaftsführenden Vorstand umzumelden.
3. Auf besonderen Antrag kann die Zuordnung zu einem anderen Regionalverband erfolgen.
4. Bekannt gewordene Veranderungen sind von den Untergliederungen unmittelbar an den Geschaftsführenden Vorstand weiterzuleiten.
§ 9 Beitrage Finanzwesen
1. Die Vereinigung erhebt Jahresbeitrage, deren Hohe durch den Delegiertentag beschlossen wird.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
3. Den Untergliederungen steht ein Anteil aus den Beitragen zur Erfüllung ihrer satzungsmaBigen Aufgaben zu. Die Hohe des Anteils wird durch Beschluss des Delegiertentages geregelt. Die Aufteilung auf die Untergliederungen erfolgt proportional zu der von ihnen betreuten Zahl der Mitglieder. Über die Verwendung ist ein Nachweis zu führen und dem Schatzmeister jahrlich vorzulegen. Über nicht verbrauchte Mittel verfügt der Geschaftsführende Vorstand im Rahmen des Haushaltsplanes.
4. Alle Einnahmen und Ausgaben werden vom Schatzmeister gebucht. Die Untergliederungen leiten bei Ihnen eingehende Einzahlungen unverzüglich an den Schatzmeister weiter.
5. Die flüssigen Mittel sind moglichst vollstandig in Bankkonten zu verwalten. Alle Konten des
Vereins stehen unter der Verfügung des Geschaftsführenden Vorstandes. Die
Zeichnungsberechtigung ist so einzurichten, dass jeweils zwei Mitglieder des
verfügungsberechtigten Kreises gemeinsam zeichnen müssen. Die Untergliederungen dürfen Bankkonten einrichten, wenn mindestens zwei Mitglieder des Geschaftsführenden Vorstandes verfügungsberechtigt sind.
6. Die Verwendung der Mittel wird im Haushaltsplan, der durch den Delegiertentag beschlossen wird, geregelt.
Die Kassenführungen sind mindestens jahrlich einmal zu prüfen. Die Kassenprüfer haben dem Delegiertentag bzw. dem Regionalverbandstag und in den dazwischen liegenden Jahren dem Hauptvorstand bzw. den Regionalverbandsvorstanden Bericht zu erstatten.
Das Geschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 1 2Gliederung der Vereinigung
1. Da die Vereinsmitglieder über das gesamte Bundesgebiet verstreut (verteilt) sind, kann ein regelmaBiges Vereinsleben nur durch ortliche Untergliederungen organisiert werden. Diese sollen regelmaBige Mitgliedertreffen veranstalten, regionale und überregionale Veranstaltungen vorbereiten und durchführen und den Geschaftsführenden Vorstand insbesondere bei der Information der Mitglieder unterstützen. Sie sollen bei der Meinungsbildung innerhalb des Vereins mitwirken.
2. Ein Regionalverband soll eingerichtet werden, wenn die Mitgliederzahl in einer Region dies zulasst und ein arbeitsfahiger Vorstand gewahlt werden kann. Als Richtwerte gelten dabei, für die Einrichtung 35 Mitglieder und für die Auflosung weniger als 25 Mitglieder.
3. Ortsverbande konnen eingerichtet werden, wenn so viele Mitglieder in einer Region zu betreuen sind, dass die Organisation in einer Einheit unzweckmaBig ist.
4. Die Untergliederungen sind nicht autonom. Sie werden durch Beschluss des Hauptvorstandes eingerichtet und aufgelost.
§ 13 Organe der Vereinigung
1. Organe der Vereinigung sind:
a) Der Delegiertentag (DT),
b) der Hauptvorstand (HV),
c) der Geschaftsführende Vorstand (GV),
d) der Regionalverbandstag (RT),
e) der Regionalverbandsvorstand (RVV).
2. Antrage an alle vorstehenden Organe sind schriftlich und zeitgerecht einzureichen.
3. Initiativantrage konnen nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Zulassung zustimmen.
1. Der Delegiertentag ist das oberste Organ der Vereinigung und wird vom Prasidenten geleitete. Er findet mindestens alle drei Jahre statt. Hierzu ist mit einer Frist von acht Wochen, unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung, durch den Geschaftsführenden Vorstand einzuladen.
2. Stimmberechtigt sind nur die von den Regionalverbanden gewahlten Delegierten bzw. Ersatzdelegierten. Die Vereinigung mehrerer Stimmen auf einen Delegierten ist ausgeschlossen.
3. Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der Zahl der beitragspflichtigen Mitglieder des RV. Dabei entfallen auf je 25 Mitglieder ein Delegierter.
4. Das Recht zur Wortmeldung haben auch die Mitglieder des Hauptvorstandes, die Mitglieder von Arbeitskreisen sowie die nicht stimmberechtigten Ehrenmitglieder.
5. Der Delegiertentag beschlieBt über:
a) Tagesordnung des Delegiertentages,
b) Entlastung des Geschaftsführenden Vorstandes,
c) Haushaltsplan für die Wahlperiode, Hohe der Jahresbeitrage nach § 9, Abs. 1 und die den Untergliederungen zustehenden Beitragsanteile,
d) Antrage des Hauptvorstandes, des Geschaftsführenden Vorstandes und der Regionalverbande,
e) Initiativantrage, die von dem Delegiertentag zugelassen wurden. Die Initiativantrage müssen von mindestens sechs Delegierten oder von mindestens fünf Hauptvorstandsmitgliedern unterzeichnet sein,
f) Satzungsanderungen.
g) Antrage zur Verleihung der Ehrenprasidentschaft
6. Der Delegiertentag nimmt entgegen:
a) Den Geschaftsbericht des Geschaftsführenden Vorstandes,
b) den Kassenbericht,
c) den Kassenprüfbericht.
7. Der Delegiertentag wahlt:
a) den Geschaftsführenden Vorstand,
b) die 2 Kassenprüfenden Regionalverbande.
8. Ein auBerordentlicher Delegiertentag muss mit einer Frist von mindestens vier Wochen, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und des Grundes, vom Geschaftsführenden Vorstand einberufen werden, wenn es von mindestens einem Drittel des Hauptvorstandes oder von zwei Regionalverbanden verlangt wird.
9. Über den Delegiertentag ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Prasidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
1. Der Hauptvorstand besteht aus:
a) Dem Geschaftsführenden Vorstand,
b) den Regionalverbandsvorsitzenden,
c) den Vorsitzenden der Arbeitskreise.
2. Der Hauptvorstand ist die standige Vertretung des Delegiertentages. Ihm obliegt die Leitung der Vereinigung. Zu seiner Tatigkeit gehoren insbesondere:
a) Entscheidungen, soweit sie nicht vom Delegiertentag getroffen werden,
b) Weisungen an den Geschaftsführenden Vorstand,
c) Aktualisierung des Haushaltsplanes für das 2. und 3.Jahr der Wahlperiode,
d) Bildung von Arbeitskreisen,
e) Entscheidungen über Ehrungen.
f) Wahl der Delegierten zur Hauptversammlung (Wahl des europaischen Vorstandes) und der Vertreter zu den Verwaltungsratssitzungen der europaischen Vereinigung.
3. Der Hauptvorstand ist mindestens zweimal im Jahr, mit einer Frist von einem Monat, vom Geschaftsführenden Vorstand einzuberufen, in den Jahren, in denen der Delegiertentag stattfindet, jedoch nur einmal Darüber hinaus ist er vom Geschaftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Hauptvorstandsmitglieder verlangt und begründet wird.
4. Der Hauptvorstand kann bis zu zwei Beisitzer mit besonderer Funktion bestimmen, die im Geschaftsführenden Vorstand Sitz und Stimme haben. Weitere Beisitzer ohne Stimmrecht konnen ernannt werden.
§ 16Der Geschaftsführende Vorstand
1. Der Geschaftsführende Vorstand besteht aus:
a) Dem Prasidenten,
b) dem Vizeprasidenten,
c) dem Generalsekretar,
d) dem stellvertretenden Generalsekretar,
e) dem Schatzmeister.
f) dem stellvertretenden Schatzmeister.
g) ggf. den Beisitzern nach § 15 (4)
h) ggf. Ehrenprasidenten
2. Der Prasident vertritt gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Geschaftsführenden Vorstandes die Vereinigung im Sinne des § 26 BGB. Fallt der Prasident aus, führt der Vizeprasident die Geschafte bis zur Wahl des neuen Prasidenten kommissarisch.
3. Der Geschaftsführende Vorstand hat die Mitglieder über das Vereinsgeschehen zu informieren.
4. Ehrenprasidenten haben bei Teilnahme an Vorstandssitzungen (GV/HV) Stimmrecht. Bei Nichtteilnahme wird ihre Stimme nicht auf das Quorum angerechnet.
1. Der Regionalverbandstag ist die Mitgliederversammlung des Regionalverbandes. Er ist vom Regionalverbandsvorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung, mit einer Frist von zwei Wochen, einzuberufen und wenigstens alle drei Jahre abzuhalten.
2. Der Regionalverbandstag beschlieBt über:
a) Tagesordnung,
b) Entlastung des Regionalverbandsvorstandes,
c) Verwendung der Mittel (Kassenplan) für die Wahlperiode
d) Antrage an Delegiertentag und Hauptvorstand,
e) Antrage an den Regionalverbandstag,
f) Vorschlage für Ehrungen.
3. Der Regionalverbandstag nimmt entgegen:
a) Den Geschaftsbericht des Regionalverbandsvorstandes,
b) den Kassenbericht,
c) den Kassenprüfbericht.
4. Der Regionalverbandstag wahlt:
a) Den Regionalverbandsvorstand,
b) die Kassenprüfer,
c) die Delegierten und Ersatzdelegierten für den Delegiertentag,
5. Über den Regionalverbandstag ist eine Niederschrift zu führen, die vom
Regionalverbandsvorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und dem Geschaftsführenden Vorstand mit den Antragen an den Delegiertentag und Hauptvorstand zu übersenden ist.
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2. Ist ein Organ nicht beschlussfahig, ist erneut mit gleicher Tagesordnung einzuladen. Das Organ ist sodann, unabhangig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, beschlussfahig.
3. Der Regionalverbandstag ist immer, unabhangig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, beschlussfahig, sofern ordnungsgemaB und fristgerecht eingeladen wurde.
4. Beschlüsse des Delegiertentages, des Hauptvorstandes und des Regionalverbandstages bedürfen der einfachen Mehrheit; Satzungsanderung der Dreiviertelmehrheit (BGB § 33) der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
5. Tritt ein Organ nicht zusammen, kann durch Schriftliche Abstimmung im Sinne des § 32, Abs. 2 BGB ein Beschluss herbeigeführt werden.
6. Für jedes Amt ist ein besonderer Wahlgang durchzuführen. Wird nur ein Kandidat vorgeschlagen, so kann durch Handzeichen gewahlt werden. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, oder wird es beantragt, so ist mit Stimmzetteln geheim zu wahlen. Gewahlt ist, wer mehr als die Halfte der abgegebenen Stimmen erhalt.
7. Ergibt sich bei der Einzelwahl keine absolute Mehrheit, so findet die Abstimmung erneut statt; hierfür konnen neue Bewerber vorgeschlagen werden.
8. In den Wahlamtern ist Wiederwahl zulassig.
9. Die Wahlen sind von einem Wahlvorstand zu leiten, der aus der Versammlung durch Zuruf vorgeschlagen und mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder gewahlt wird. Es sollen ein Wahlleiter und zwei Beisitzer bestimmt werden. Alle Wahlen sind unmittelbar durch Niederschrift der Vorschlage und Ergebnisse zu protokollieren. Die Wahlprotokolle sind dem Geschaftsführenden Vorstand zu übergeben.
10. Alle zu Wahlenden werden für drei. Jahre und 3 Monate gewahlt. Die Mitglieder des Geschaftsführenden Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Nach Ablauf der Wahlperiode ist ihre Geschaftsführung auf die Erfüllung bestehender Verpflichtungen gegen Dritte sowie die Vorbereitung, Einladung und Durchführung des Delegiertentages beschrankt. Die Delegierten und Ersatzdelegierten behalten bis zur Neuwahl ihr Mandat. Alle anderen Vorstandsamter erloschen mit Ablauf der Wahlperiode.
11. Bei Ausfall eines Amtsinhabers wird nur für die Dauer der restlichen Amtszeit nachgewahlt. Eine kommissarische Besetzung eines verwaisten Postens ist durch die übrigen Mitglieder des Organs moglich.
12. Im Geschaftsführenden Vorstand muss die Mehrheit der Mitglieder aus Eisenbahnern im aktiven Dienst oder Ruhestand bestehen.
13. Alle Sitzungen werden von dem jeweiligen Vorsitzenden des Organs geleitet (Vorsitzender des Hauptvorstandes ist der Prasident). Die Reihenfolge der Vertreter richtet sich nach der Reihenfolge ihrer Nennung in der Satzung. Der Vorsitzende kann die Sitzungsleitung auch an ein Vorstandsmitglied eines hoheren Organs übertragen. Wird zu einer Organsitzung wegen Untatigkeit des Vorstandes durch den Geschaftsführenden Vorstand geladen, so bestimmt dieser auch den Sitzungsleiter.
14. Versaumt der Vorstand einer Untergliederung die satzungsmaBigen Fristen, so ladt der Geschaftsführende Vorstand zur Neuwahl ein.
1. Die Auflosung der Vereinigung kann nur von einem, zu diesem Zweck einberufenen Delegiertentag, mit Vierfünftelmehrheit der anwesenden Delegierten beschlossen werden.
2. Bei Auflosung der Vereinigung oder Wegfall ihres bisherigen Zweckes fallt das Vermogen an den Eisenbahner-Waisenhort (Stiftung des bürgerlichen Rechts) in Berlin, der es ausschlieBlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
Frankfurt am Main, den.2008
der Prasident

